Satzung des „Stottern & Selbsthilfe Landesverband Ost e.V."

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Stottern & Selbsthilfe Landesverband Ost e.V.“. Er hat seinen Sitz in Berlin. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.
2. Oberstes Ziel des Vereins ist, einen vorurteilsfreien Umgang mit Stotternden in der Gesellschaft zu erreichen, um so  die Lebenssituation von Stotternden zu verbessern und die Gefahr der gesellschaftlichen Isolation zu vermeiden.
3. Der Verein setzt sich das Ziel, Stotternde aller Altersgruppen, deren Angehörige und Freunde zu beraten, sie durch geeignete Veranstaltungen zu unterstützen, auf therapeutische Maßnahmen vorzubereiten und deren Erfolg zu sichern. 
4. Zentraler Inhalt der Selbsthilfearbeit und gleichzeitig Basis für das Wirken des Vereins nach außen ist die bewusste   Auseinandersetzung mit dem Stottern und anderen Sprechbehinderungen sowie der Erfahrungsaustausch zwischen Betroffenen: Wir wollen unser Selbstbewusstsein stärken und unsere Kommunikationsfähigkeit verbessern.
5. Es wird ebenso darauf Wert gelegt, dass die stotternden Vereinsmitglieder selbst aktiv die Vereinsarbeit leisten, damit ihnen auch hierdurch die Erfahrung der Selbstorganisation, Eigeninitiative und der demokratischen Praxis ermöglicht und ihnen zugleich erleichtert wird, sich als kritische und engagierte Mitglieder in die Gesellschaft zu integrieren.
6. Durch Öffentlichkeitsarbeit sollen die Gründe für das Entstehen des Stotterns, sowie Möglichkeiten der Vorbeugung und Behebung des Stotterns bekannt gemacht, und die Akzeptanz der Stotternden in der Gesellschaft gefördert werden. Ebenso soll der Austausch zwischen Betroffenen und Fachleuten und entsprechenden Institutionen gefördert werden. Der Verein steht allen Interessenten, Therapeuten, sowie Stotternden und Selbsthilfegruppen offen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
Ehrenamtliche Tätigkeiten, die in ihrem Umfang und Aufwand weit über das normale Maß hinausgehen, dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses angemessen entschädigt werden, soweit die Gemeinnützigkeit nicht berührt ist.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Bundesvereinigung Stottern & Selbsthilfe e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied im Verein „Stottern & Selbsthilfe Landesverband Ost e.V. kann man auf mehrere Arten werden:
   - ordentliches Mitglied gemäß § 4. Abs. 2
   - ordentliches Mitglied durch Beitritt zur Bundesvereinigung, wenn der Wohnsitz im Bereich Ost ist, gemäß § 4 Abs. 3
   - förderndes Mitglied gemäß § 4. Abs. 4
2. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die sich für die Ziele des Vereins gemäß § 2 einsetzen. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
3. Der Verein Stottern & Selbsthilfe Ost e.V. ist ein Landesverband der Bundesvereinigung Stottern & Selbsthilfe e.V. Jedes ordentliche Mitglied erwirbt somit zugleich die Mitgliedschaft in der Bundesvereinigung Stottern & Selbsthilfe e.V. und umgekehrt.
4. Fördernde Mitglieder des Vereins können juristische und natürliche Personen werden.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

1. Der Regel-Mitgliedsbeitrag entspricht der Höhe der Beiträge in der Bundesvereinigung Stottern & Selbsthilfe e. V.


§ 6 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Anträge auf Ausschluss von Mitgliedern sind der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen. Vom Ausschluss bedrohten Mitgliedern steht ein Anhörungsrecht vor der Mitgliederversammlung zu.


§ 7 Vereinsorgane

sind  a.) die Mitgliederversammlung

         b.) der Vorstand


§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der* Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist auch dieses verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Satzungsänderungen, Ausschluss eines Mitglieds und Auflösung des Vereins sind von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu beschließen.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn der Einladung zur Mitgliederversammlung der geplante neue Satzungstext beigefügt worden ist.
Jedes ordentliche Mitglied nach § 4 Abs.2 und 3 hat eine Stimme.
Abwesende Mitglieder haben das Recht, ihre Stimme
 - zu einzelnen Tagesordnungspunkten mit feststehenden Sachthemen, oder
 - mit Vollmacht für eine bestimmte Mitgliederversammlung
an ein in der Mitgliederversammlung anwesendes Mitglied ihrer Wahl zu delegieren.
Die Delegation ist durch eigenhändig unterschriebene Vollmacht des abwesenden Mitgliedes nachzuweisen.
Für jedes anwesende Mitglied wird nur eine Stimmdelegation anerkannt.
Jedes ordentliche und jedes fördernde Mitglied hat grundsätzlich Rede- und Antragsrecht.
4. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
   a.) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
   b.) die Entlastung des Vorstandes;
   c.) die Wahl des Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren
   d.) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und einem Vertreter, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
   e.) die Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit (z.B. auch die Planung von neuen Projekten);
    f.) die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse des Vorstandes aufheben.
6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
7. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
8. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn sie von der Mehrheit des Vorstandes oder mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt werden, oder wenn es das   Vereinsinteresse erfordert.


§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 6 Personen, darunter dem Vorsitzenden, dem Kassenwart und einem weiteren Vorstandsmitglied.
2. Jedes Vorstandsmitglied wird - beginnend mit dem Vorsitzenden – in einem besonderen Wahlgang einzeln gewählt.
3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner  Mitglieder sich an der Abstimmung beteiligen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
5. Der Verein wird durch jeweils 2 gemeinsam handelnde Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
6. Auf Antrag von mindestens 10 Prozent der in einer Mitgliederversammlung Anwesenden können Mitglieder des Vorstands abberufen werden. Der Antrag ist zu begründen. Über die Abberufung entscheidet die Mitglieder-versammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
7. Ausscheidende Vorstandsmitglieder sind in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu ersetzen, wenn die Zahl der verbleibenden Vorstandsmitglieder 3 unterschreitet und die nächste ordentliche Mitgliederversammlung nicht innerhalb von drei Monaten stattfindet.
8. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.


§ 10 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand beschließt Ort und zeitliche Lage der Mitgliederversammlung, sowie die Tagesordnung. Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung nach § 8 Abs. 7 ein.
2. Der Vorstand hat auch einzuladen, wenn 1/3 der Mitglieder eine solche Versammlung beantragt, wobei sie die Gründe dafür angeben sollen.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins  und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.


§ 11 Rechnungsprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer und einen Vertreter
2. Die Rechnungsprüfer haben jederzeit das Recht und einmal jährlich die Pflicht, das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins zu prüfen. Sie unterrichten den Vorstand und berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfungen.


§ 12 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann mit 2/3 der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Liquidatoren sind der Vorsitzende und ein von der Mitgliederversammlung zu bestimmendes Mitglied des Vorstandes.


§ 13 Ermächtigung

Sofern vom Registergericht oder vom Finanzamt für Körperschaften Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, und zwar jeweils durch die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, die Satzung zur Behebung der Beanstandung der Satzung abzuändern und diese Änderung entsprechend anzumelden.

* Alle in der männlichen Form gewählten Formulierungen gelten auch in ihrer weiblichen Fassung.


Berlin, den 05. Dezember 2009
Die Gründungsmitglieder (s. Protokoll Gründungsversammlung)

Zuletzt geändert durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung am 07.05.2017.